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SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE · Strafverteidigung

§ 266a StGB: persönliche Strafbarkeit des Geschäftsführers

Offene Sozialversicherungsbeiträge können ein persönliches Strafverfahren gegen den Geschäftsführer auslösen. Für die Verteidigung zählen Zahlungsfähigkeit, Zuständigkeit und Vorsatz.

Dr. Florian Münch  ·  Fachanwalt für Strafrecht  ·  Regensburg / bundesweit

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Das Wichtigste auf einen Blick.

01 / KERNPUNKT

Arbeitgeberstellung und Tatzeiträume prüfen

02 / KERNPUNKT

Zahlungsmittel zu den Fälligkeitsterminen rekonstruieren

03 / KERNPUNKT

Vorsatz und Verantwortungsbereiche abgrenzen

Wenn Sozialversicherungsbeiträge ausbleiben, kann aus einer Verbindlichkeit des Unternehmens ein persönliches Strafverfahren gegen den Geschäftsführer werden. Entscheidend sind die konkreten Beitragspflichten, die verfügbaren Zahlungsmittel und die Frage, was der Verantwortliche wusste.

Ein Auftraggeber zahlt verspätet, die Kreditlinie ist ausgeschöpft, Löhne und Lieferantenrechnungen müssen trotzdem bedient werden. In dieser Situation erscheinen offene Sozialversicherungsbeiträge zunächst wie eine weitere Forderung. Strafrechtlich haben sie jedoch eine besondere Bedeutung: Wer Arbeitnehmerbeiträge vorenthält, kann sich nach § 266a StGB strafbar machen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Unternehmen die Löhne selbst nicht ausgezahlt hat.

Ein Ermittlungsverfahren kann ebenso ohne vorausgehende Unternehmenskrise entstehen. Werden freie Mitarbeiter nachträglich als abhängig Beschäftigte eingeordnet oder Lohnbestandteile bei der Beitragsberechnung beanstandet, steht neben einer Nachforderung möglicherweise der Vorwurf vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung. Ob dieser Vorwurf trägt, muss eigenständig geprüft werden.

Warum der Geschäftsführer persönlich betroffen ist

Arbeitgeber ist bei einer GmbH regelmäßig die Gesellschaft. Für die strafrechtliche Verantwortung ihrer vertretungsberechtigten Organe sorgt § 14 StGB. Der Geschäftsführer kann deshalb persönlich für eine Verletzung der Arbeitgeberpflichten einstehen müssen. Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt ihn nicht vor einer Strafe für eigenes Verhalten.

Daraus folgt aber keine automatische Strafbarkeit bei jedem Beitragsrückstand. Für eine Verurteilung müssen die Voraussetzungen des § 266a StGB und die persönliche Verantwortlichkeit nachgewiesen werden. Dazu gehören insbesondere der jeweilige Tatzeitraum, die Handlungsmöglichkeiten und der erforderliche Vorsatz.

Bei mehreren Geschäftsführern sind die Aufgabenverteilung und die tatsächliche Organisation wichtig. Auch wer nur auf dem Papier Geschäftsführer ist, sollte sich auf diesen Umstand nicht verlassen. Eine formelle Bestellung begründet Pflichten, die durch das bloße Überlassen der Geschäfte an einen anderen nicht verschwinden.

Welche Beiträge § 266a StGB erfasst

§ 266a Absatz 1 StGB betrifft die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung. Für diesen Vorwurf braucht es keine falsche Beitragsmeldung und keine Täuschung der Einzugsstelle. Auch bei einer zutreffenden Abrechnung kann die ausbleibende Zahlung strafrechtlich relevant sein.

Bei den Arbeitgeberanteilen ist genauer zu unterscheiden. § 266a Absatz 2 StGB setzt voraus, dass Beiträge durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Verschweigen erheblicher Tatsachen vorenthalten werden. Die bloße Nichtzahlung eines vollständig und zutreffend gemeldeten Arbeitgeberanteils erfüllt diese Vorschrift für sich genommen nicht.

Ebenso wichtig ist die Fälligkeit. Die nach dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge werden grundsätzlich bereits am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats in voraussichtlicher Höhe fällig. Wer auf die endgültige Monatsabrechnung wartet, kann den maßgeblichen Zeitpunkt bereits verpasst haben. Für die Verteidigung muss deshalb jeder betroffene Beitragsmonat gesondert betrachtet werden.

Was bei fehlender Liquidität gilt

Eine unmögliche Zahlung kann strafrechtlich nicht verlangt werden. Ob die Beitragszahlung tatsächlich unmöglich war, lässt sich allerdings nicht allein am Kontostand des Fälligkeitstages ablesen. Zu prüfen sind die verfügbaren Mittel und die Möglichkeiten, rechtzeitig für die Beiträge vorzusorgen.

Der Bundesgerichtshof bezieht auch das Verhalten vor Fälligkeit ein. Zeichnen sich Liquiditätsprobleme ab und bleiben mögliche Sicherungsvorkehrungen aus, kann eine spätere Zahlungsunfähigkeit den Geschäftsführer nicht ohne Weiteres entlasten. Voraussetzung ist auch hier, dass die maßgeblichen Umstände vom Vorsatz erfasst sind.

Für die Aufarbeitung werden daher Kontoauszüge, Zahlungsläufe, Kreditlinien, erwartete Geldeingänge und tatsächlich getroffene Absprachen benötigt. Dabei ist zwischen einer bloßen Hoffnung auf neue Aufträge und einer konkret belastbaren Finanzierung zu unterscheiden. Zeichnet sich zugleich Insolvenzreife ab, müssen Beitragspflichten, Insolvenzantragspflicht und die Regeln für weitere Zahlungen zusammen geprüft werden.

Scheinselbstständigkeit und die Frage des Vorsatzes

Ob jemand sozialversicherungsrechtlich beschäftigt ist, richtet sich nach der tatsächlichen Zusammenarbeit. Ein als „Freier Mitarbeiter“ bezeichneter Vertrag entscheidet diese Frage nicht allein. Maßgeblich sind insbesondere die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die betriebliche Organisation; die Umstände müssen insgesamt bewertet werden.

Die sozialversicherungsrechtliche Bewertung beantwortet aber noch nicht, ob der Geschäftsführer vorsätzlich gehandelt hat. § 266a StGB enthält keine allgemeine Strafbarkeit für fahrlässiges Verhalten. Bei der Beschäftigungseinordnung muss der Verantwortliche die maßgebliche Arbeitgeberstellung und die daraus folgende Beitragspflicht zumindest für möglich gehalten und eine Verletzung der Abführungspflicht billigend in Kauf genommen haben.

Gerade bei schwierigen Abgrenzungen kommt es deshalb auf den damaligen Kenntnisstand an. Welche Vertragsgestaltung wurde gewählt? Wie wurde tatsächlich gearbeitet? Gab es fachlichen Rat, frühere Prüfungen oder konkrete Hinweise auf eine Beitragspflicht? Eine spätere Nachforderung ersetzt diese Prüfung nicht.

Entlasten Buchhaltung oder Steuerberater den Geschäftsführer?

Ein Geschäftsführer darf Aufgaben übertragen. Er muss Lohnabrechnungen und Beitragszahlungen nicht persönlich ausführen. Ob eine Delegation entlastet, hängt jedoch davon ab, wie Zuständigkeiten festgelegt, geeignete Personen eingesetzt und die Erledigung kontrolliert wurden.

Auf eine ordnungsgemäß organisierte Aufgabenerfüllung darf der Geschäftsführer grundsätzlich vertrauen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler bestehen und er seinen verbleibenden Kontrollpflichten nachkommt. Mahnungen oder Rücklastschriften können zusätzliche Kontrollen erforderlich machen. Wer solche Hinweise erhält und unbeachtet lässt, kann sich nicht allein auf die Zuständigkeit der Buchhaltung berufen.

Umgekehrt begründet nicht jeder Fehler eines Mitarbeiters automatisch einen strafbaren Pflichtverstoß des Geschäftsführers. Die Verteidigung muss herausarbeiten, welche Informationen ihn tatsächlich erreichten, welche Kontrollen bestanden und was er daraufhin veranlasste. Dokumentierte Zuständigkeiten und zeitnahe Reaktionen können dabei wesentlich sein.

Welche Folgen drohen und was eine Nachzahlung bewirkt

Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bei einer vorsätzlichen Verurteilung nach § 266a StGB zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe sieht § 6 GmbHG zudem einen grundsätzlich fünfjährigen Ausschluss von der Tätigkeit als Geschäftsführer vor.

Eine Nachzahlung kann für die Bewertung des Verfahrens wichtig sein, beseitigt einen bereits verwirklichten Tatvorwurf aber nicht automatisch. § 266a Absatz 6 StGB enthält eine enge Sonderregelung für rechtzeitige schriftliche Mitteilungen an die Einzugsstelle. Sie verlangt Angaben zur Beitragshöhe und dazu, weshalb die Zahlung trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich war. Werden anschließend sämtliche weiteren Voraussetzungen einschließlich der fristgerechten Nachzahlung erfüllt, tritt insoweit Straffreiheit ein. Eine beliebige spätere Zahlung genügt dafür nicht.

Wie eine Verteidigung ansetzt

Am Anfang steht die Klärung, welche Beschäftigten, Zeiträume und Beiträge Gegenstand des Vorwurfs sind. Die Berechnung verdient ebenso viel Aufmerksamkeit wie die rechtliche Einordnung. Beschäftigungszeiten, Entgelte, Beitragssätze und bereits geleistete Zahlungen müssen stimmen. Werden Beträge geschätzt, sind die tatsächlichen Grundlagen und die Methode zu überprüfen.

Daneben geht es um Ihre persönliche Rolle: Ihre Kenntnis, Ihre Zuständigkeiten und Ihre Möglichkeiten, auf die Zahlung einzuwirken. Eine Erklärung sollte auf dieser Grundlage vorbereitet werden. Ungeprüfte Angaben zur wirtschaftlichen Lage oder zu internen Abläufen können Fragen zu weiteren Zeiträumen und anderen Vorwürfen eröffnen.

Gegen Sie wird wegen § 266a StGB ermittelt? Ich prüfe den Tatvorwurf, die Beitragsberechnung und Ihre persönliche Verantwortlichkeit. Nehmen Sie Kontakt auf, bevor Sie sich gegenüber den Ermittlungsbehörden zur Sache äußern.

Einstellung und berufliche Folgen mitprüfen

Bei Beitragsvorwürfen sollten nicht nur die Höhe einer Nachforderung und eine mögliche Strafe betrachtet werden. Wichtig sind auch Verfahrenseinstellungen, Registerfolgen und die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer.

Eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO ist keine Verurteilung. Eine Geldstrafe wird dagegen grundsätzlich im Bundeszentralregister eingetragen; ob sie im gewöhnlichen Führungszeugnis erscheint, hängt von weiteren Voraussetzungen ab. Unser Ratgeber zu Einstellung, Vorstrafe und Führungszeugnis erklärt die Unterschiede und die möglichen Folgen für Geschäftsführer.

Zuständigkeiten und Compliance im Unternehmen · Steuerstrafrechtliche Vorwürfe

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Häufig gestellte Fragen

Ist jeder Beitragsrückstand strafbar?

Nein. Ein Beitragsrückstand begründet nicht automatisch eine Strafbarkeit. Die objektiven Voraussetzungen und die persönliche vorsätzliche Verantwortlichkeit müssen nachgewiesen werden.

Schließt fehlende Liquidität eine Strafbarkeit aus?

Nicht automatisch. Die Zahlungsfähigkeit zu den maßgeblichen Fälligkeitsterminen und die zuvor getroffenen Vorsorgemaßnahmen sind im Einzelfall zu prüfen.

Entlastet die Delegation an Buchhaltung oder Steuerberatung?

Eine Delegation beseitigt die Pflichten der Geschäftsführung nicht pauschal. Aufgabenverteilung, Auswahl, Überwachung und Kenntnis sind konkret zu untersuchen.

Besprechen wir den nächsten Schritt.

Sie sind selbst betroffen oder haben als Geschäftsführer Fragen zu einem Ermittlungsverfahren? Schildern Sie den Anlass Ihrer Anfrage. Wir klären, wie wir Sie unterstützen können.

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