Hausdurchsuchung beim Geschäftsführer: Die ersten 10 Schritte
Wenn Ermittler vor der Tür stehen, entscheiden die ersten Minuten über den geordneten Ablauf. Diese zehn Schritte helfen, Rechte zu sichern und typische Fehler zu vermeiden.
Dr. Florian Münch · Fachanwalt für Strafrecht · Regensburg / bundesweit
Das Wichtigste auf einen Blick.
Durchsuchungsbeschluss und Ermittlungsziel prüfen
Zur Sache schweigen und Verteidiger kontaktieren
Sicherstellungen und Ablauf dokumentieren
Eine Durchsuchung kann die Privatwohnung des Geschäftsführers ebenso treffen wie das Büro, das Unternehmen oder mehrere Standorte gleichzeitig. Während die Ermittler nach einem vorbereiteten Plan vorgehen, müssen Sie innerhalb weniger Minuten Entscheidungen treffen, deren Folgen Sie noch nicht überblicken können.
Eine Durchsuchung bedeutet nicht, dass der Vorwurf bewiesen ist. Sie sollten die Situation aber ernst nehmen. Was Sie jetzt erklären, welche Unterlagen Sie freiwillig herausgeben und welchen Maßnahmen Sie zustimmen, kann für das weitere Verfahren erheblich sein. Die folgenden zehn Schritte helfen, Ihre Rechte zu wahren und den Ablauf geordnet zu begleiten.
1. Bleiben Sie ruhig und klären Sie, wer die Durchsuchung leitet
Lassen Sie sich die Dienstausweise zeigen und fragen Sie nach dem Namen des Einsatzleiters, der zuständigen Behörde und dem Aktenzeichen. Klären Sie, ob die Maßnahme von Polizei, Steuerfahndung, Zoll oder Staatsanwaltschaft durchgeführt wird.
Vermeiden Sie jede körperliche Behinderung. Eine Auseinandersetzung an der Tür hilft weder Ihrer Verteidigung noch dem Unternehmen. Bedenken gegen die Maßnahme sollten sachlich angesprochen und dokumentiert werden. Die rechtliche Überprüfung erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Weg.
2. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss geben
Lesen Sie den Beschluss oder lassen Sie ihn Ihrem Verteidiger übermitteln. Entscheidend ist, gegen wen sich das Verfahren richtet, welcher Sachverhalt untersucht wird, welche Räume betroffen sind und nach welchen Beweismitteln gesucht werden darf.
Die Durchsuchung beim Beschuldigten richtet sich grundsätzlich nach § 102 StPO. Für eine Durchsuchung bei anderen Personen gelten die besonderen Voraussetzungen des § 103 StPO. Deshalb macht es einen Unterschied, ob Sie selbst beschuldigt werden oder ob Unterlagen zu einem Verfahren gegen jemand anderen gesucht werden.
Durchsuchungen werden grundsätzlich richterlich angeordnet. Bei Gefahr im Verzug lässt das Gesetz Ausnahmen zu. Ein fehlender richterlicher Beschluss berechtigt deshalb nicht dazu, die Maßnahme eigenmächtig zu verhindern.
3. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger
Sie dürfen als Beschuldigter einen Verteidiger hinzuziehen und sich beraten lassen. Teilen Sie mit, dass Sie davon Gebrauch machen möchten. Halten Sie den Beschluss und das Aktenzeichen bereit; erste Fragen lassen sich gegebenenfalls bereits telefonisch klären.
Bitten Sie darum, mit dem Beginn oder einzelnen Maßnahmen bis zur Rücksprache zu warten. Ein allgemeiner Anspruch, die Durchsuchung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, besteht allerdings nicht.
Der Verteidiger kann mit der Einsatzleitung sprechen, den Umfang der Maßnahme prüfen und darauf hinwirken, dass Ihre Einwände dokumentiert werden.
4. Machen Sie zunächst keine Angaben zum Tatvorwurf
Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht zur Sache äußern. Eine kurze Erklärung genügt: „Ich werde mich zunächst mit meinem Verteidiger beraten und mache derzeit keine Angaben zum Vorwurf.“
Widerstehen Sie dem Impuls, einzelne Vorgänge sofort zu erklären. Auch eine beiläufige Bemerkung zur Buchhaltung, zu einer Überweisung oder zur Zuständigkeit eines Mitarbeiters kann später Bedeutung erhalten. Ob eine Erklärung entlastet, lässt sich verlässlicher beurteilen, wenn der konkrete Ermittlungsstand bekannt ist.
Das Schweigerecht zur Sache befreit Sie nicht davon, gesetzlich geschuldete Angaben zu Ihrer Identität zu machen.
5. Organisieren Sie den Betrieb, ohne Aussagen abzustimmen
Im Unternehmen sollte eine Person die organisatorischen Fragen bündeln. Dazu gehören etwa der Zugang zu Räumen, die Verständigung des Verteidigers und die Abstimmung über laufende betriebliche Abläufe.
Geben Sie Mitarbeitern keine gemeinsame Darstellung des Sachverhalts vor. Ebenso wenig sollten Sie pauschal anordnen, niemand dürfe gegenüber den Ermittlern etwas sagen. Mitarbeiter können Beschuldigte oder Zeugen sein; daraus folgen unterschiedliche Rechte und Pflichten.
Wer sich durch eine Antwort selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, kann als Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO haben. Das muss anhand der jeweiligen Situation geprüft werden.
6. Erhalten Sie Unterlagen und Daten unverändert
Löschen Sie keine Nachrichten und lassen Sie keine Unterlagen verschwinden. Auch vermeintliche Aufräumarbeiten, nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen an Buchungsunterlagen können die Situation verschärfen und zugleich wichtige Entlastungsbeweise beeinträchtigen.
Weisen Sie zuständige Mitarbeiter darauf hin, den vorhandenen Datenbestand zu erhalten. Technische Maßnahmen sollten mit der Verteidigung und, soweit die laufende Maßnahme betroffen ist, mit der Einsatzleitung abgestimmt werden.
Das gilt auch für E-Mails, Cloudspeicher, mobile Geräte und Sicherungskopien. Die strafprozessuale Durchsicht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen elektronische und räumlich getrennte Speichermedien erfassen.
7. Begleiten Sie die Durchsuchung und dokumentieren Sie den Ablauf
Als Inhaber der durchsuchten Räume dürfen Sie der Durchsuchung beiwohnen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, ohne die Ermittler zu behindern. Notieren Sie Beginn und Ende, die durchsuchten Bereiche, besondere Vorkommnisse und erhobene Einwände.
Wenn Unterlagen aus Ihrer Kommunikation mit dem Verteidiger betroffen sind, weisen Sie ausdrücklich darauf hin. Ob ein Beschlagnahmeverbot besteht, hängt von Art und Zusammenhang der Unterlagen ab. Die Ablage in einem Anwaltsordner allein begründet noch keinen Schutz.
Praktische Fragen lassen sich gegebenenfalls unmittelbar klären. Über strittige rechtliche Fragen sollte Ihr Verteidiger mit der Einsatzleitung sprechen.
8. Unterscheiden Sie zwischen Duldung und freiwilliger Zustimmung
Eine angeordnete Durchsuchung zu dulden bedeutet nicht, jeder zusätzlichen Maßnahme freiwillig zustimmen zu müssen. Erklären Sie Einverständnisse mit einer Herausgabe, einer Datenauswertung oder einer Erweiterung des Zugriffs nicht ungeprüft. Ob eine gesetzliche Herausgabe- oder Mitwirkungspflicht besteht, muss gesondert beurteilt werden.
Eine gezielte, anwaltlich abgestimmte Mitwirkung kann sinnvoll sein, wenn sie den Eingriff begrenzt. Werden bestimmte Unterlagen gesucht, kann ihre eindeutige Zuordnung unnötige Eingriffe vermeiden. Das sollte jedoch nicht mit einer spontanen Erklärung zum Tatvorwurf verbunden werden.
Gegen eine Beschlagnahme können Sie sachlich Widerspruch erheben und um dessen Dokumentation bitten. Der Widerspruch ersetzt keine rechtliche Prüfung und stoppt die Maßnahme nicht automatisch.
9. Prüfen Sie das Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände
Verlangen Sie nach Abschluss eine Durchsuchungsbescheinigung und ein Verzeichnis der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände. § 107 StPO sieht entsprechende Ansprüche auf Verlangen vor. Das Verzeichnis sollte erkennen lassen, welche Ordner, Geräte oder Datenträger mitgenommen wurden.
Sprechen Sie frühzeitig an, welche Unterlagen oder Daten für Lohnabrechnungen, Zahlungen oder andere unverzichtbare Abläufe benötigt werden. Ob Kopien, ein begrenzter Datenzugriff oder eine frühzeitige Rückgabe möglich sind, muss konkret geklärt werden.
Lesen Sie jede Erklärung vor einer Unterschrift. Eine Empfangsbestätigung hat einen anderen Inhalt als die Zustimmung zur Herausgabe oder eine Erklärung, auf Rechte zu verzichten.
10. Lassen Sie die Maßnahme und den Tatvorwurf aufarbeiten
Nach der Durchsuchung sollten Sie zeitnah ein Gedächtnisprotokoll erstellen und Ihrem Verteidiger Beschluss, Verzeichnisse und weitere Unterlagen übergeben. Zu prüfen sind sowohl der Tatvorwurf als auch die Rechtmäßigkeit und der Umfang der Maßnahme.
Die Verteidigung beantragt Akteneinsicht und entscheidet, ob gegen den Beschluss, einzelne Beschlagnahmen oder die weitere Aufbewahrung von Unterlagen vorgegangen werden sollte. Parallel muss geklärt werden, wie das Unternehmen arbeitsfähig bleibt und welche Fristen weiterlaufen.
Eine sachliche Stellungnahme kann im weiteren Verfahren hilfreich sein. Ihr Inhalt und ihr Zeitpunkt sollten auf der Aktenlage beruhen. Die ersten Stunden einer Durchsuchung bieten dafür regelmäßig keine verlässliche Grundlage.
Unterstützung bei einer Durchsuchung
Wenn Ihre Wohnung oder Ihr Unternehmen durchsucht wird, sollten Sie frühzeitig strafrechtliche Unterstützung einholen. Ich prüfe mit Ihnen, welche Maßnahmen jetzt erforderlich sind, welche Erklärungen zunächst unterbleiben sollten und wie Ihre Verteidigung vorbereitet werden kann.
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Häufig gestellte Fragen
Muss ein Geschäftsführer während der Durchsuchung Fragen beantworten?
Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht zum Tatvorwurf äußern. Gesetzlich geschuldete Angaben zur Identität bleiben hiervon unberührt.
Dürfen Ermittler weitermachen, während ich meinen Verteidiger anrufe?
Ja. Das Recht, anwaltliche Beratung einzuholen, führt grundsätzlich nicht automatisch zu einer Unterbrechung der Durchsuchung. Bitten Sie gleichwohl um Gelegenheit zur Rücksprache.
Was kann ich gegen die Mitnahme von Unterlagen unternehmen?
Verlangen Sie ein aussagekräftiges Verzeichnis, dokumentieren Sie Einwände und lassen Sie Beschlagnahme und weitere Aufbewahrung der Unterlagen anwaltlich überprüfen.
Rechtsgrundlagen (Auswahl): § 102 StPO · § 105 StPO · § 107 StPO
Stand: Oktober 2026 · Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
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