Kosten einer Verteidigung im Wirtschaftsstrafverfahren
Stundenhonorar, Pauschale oder gesetzliche Gebühren: Im Wirtschaftsstrafrecht hängt der erforderliche Aufwand stark von Verfahrensstand und Aktenumfang ab.
Dr. Florian Münch · Fachanwalt für Strafrecht · Regensburg / bundesweit
Das Wichtigste auf einen Blick.
Vergütungsmodell und Leistungsumfang abgrenzen
Rechtsschutzdeckung früh prüfen lassen
Kostenerstattung und Vorschüsse realistisch einschätzen
Wer wegen eines wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwurfs einen Verteidiger benötigt, muss auch die Kosten einschätzen können. Das gilt besonders, wenn zugleich eine Steuernachforderung, ein Vermögensarrest oder eine Unternehmenskrise belastet. Welche Vergütung angemessen ist und wie sich der Aufwand planen lässt, sollte deshalb frühzeitig besprochen werden.
Einen einheitlichen Preis für ein Wirtschaftsstrafverfahren gibt es nicht. Die Prüfung einer überschaubaren Ermittlungsakte unterscheidet sich erheblich von einem Verfahren mit mehreren Unternehmen, umfangreichen Buchhaltungsdaten und zahlreichen Verhandlungstagen. Eine belastbare Kosteneinschätzung muss erkennen lassen, welche Leistungen sie umfasst und auf welchen Annahmen sie beruht.
Wovon der Aufwand der Verteidigung abhängt
Eine erste Orientierung geben Tatvorwurf, Verfahrensstand und Umfang der Unterlagen. Werden einzelne Buchungen beanstandet oder mehrjährige Geschäftsvorgänge untersucht? Geht es um einen Geschäftsführer oder um mehrere Beteiligte mit unterschiedlichen Interessen? Stehen eine Durchsuchung, eine Vernehmung oder ein gerichtlicher Termin unmittelbar bevor?
Weitere Arbeit kann entstehen, wenn Zahlungsströme rekonstruiert, steuerliche Berechnungen überprüft oder große Datenbestände ausgewertet werden müssen. Auch ein Vorgehen gegen einen Vermögensarrest hat einen eigenen Prüfungsbedarf. Die erforderliche Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder anderen Sachverständigen beeinflusst den Gesamtaufwand.
Die Höhe eines behaupteten Schadens allein sagt deshalb wenig darüber aus, wie viel Arbeit die Verteidigung erfordert. Eine geringe Forderung kann schwierige Rechtsfragen aufwerfen; ein hoher Betrag kann sich aus wenigen überschaubaren Vorgängen ergeben. Entscheidend ist, was im konkreten Verfahren aufzuklären und rechtlich zu bearbeiten ist.
Gesetzliche Gebühren oder Vergütungsvereinbarung
Die anwaltliche Vergütung richtet sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer zulässigen Vergütungsvereinbarung. Bei der gesetzlichen Abrechnung in Strafsachen fallen insbesondere eine Grundgebühr für die Einarbeitung, Verfahrensgebühren und gegebenenfalls Terminsgebühren an. Für verschiedene Verfahrensabschnitte und zusätzliche Tätigkeiten gelten unterschiedliche Gebührentatbestände.
Bei den gesetzlichen Rahmengebühren sind unter anderem Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten zu berücksichtigen. Die Verteidigung gegen eine Einziehung kann zusätzlich eine Gebühr auslösen, die sich nach dem Gegenstandswert richtet. Deshalb lässt sich auch eine Abrechnung nach dem RVG nicht mit einer einzigen pauschalen Zahl beschreiben.
Eine Vergütungsvereinbarung kann beispielsweise ein Stundenhonorar oder ein Pauschalhonorar vorsehen. Welche Gestaltung sinnvoll ist, hängt davon ab, wie zuverlässig sich die zu erwartende Tätigkeit eingrenzen lässt.
Stundenhonorar und Pauschalhonorar
Bei einem Stundenhonorar wird der tatsächlich angefallene Zeitaufwand auf Grundlage des vereinbarten Stundensatzes abgerechnet. Das kann sich anbieten, wenn sich der Umfang des Verfahrens zu Beginn noch nicht zuverlässig abschätzen lässt. Für die Nachvollziehbarkeit sind eine klare Vereinbarung über die erfassten Tätigkeiten und eine verständliche Darstellung des Zeitaufwands wichtig.
Ein Pauschalhonorar legt die Vergütung für einen bestimmten Leistungsumfang fest. Dafür muss klar beschrieben sein, was umfasst ist: etwa die Verteidigung im Ermittlungsverfahren oder ein bestimmter gerichtlicher Verfahrensabschnitt. Eine Pauschale für das Ermittlungsverfahren umfasst nicht ohne entsprechende Vereinbarung automatisch eine spätere Hauptverhandlung oder ein Rechtsmittel.
Auch eine Abrechnung nach Verfahrensabschnitten kann die Planung erleichtern. Nach der Akteneinsicht lässt sich häufig genauer beurteilen, welche Arbeit voraussichtlich noch erforderlich wird. Eine erste Einschätzung kann dann anhand des tatsächlichen Aktenumfangs und der erkennbaren Streitpunkte konkretisiert werden.
Was vor der Beauftragung geklärt werden sollte
Eine Vergütungsvereinbarung für die Verteidigung bedarf grundsätzlich der Textform. Sie muss als solche bezeichnet und von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein. In der Vollmacht darf sie nicht enthalten sein. Außerdem muss sie darauf hinweisen, dass die Staatskasse oder andere Erstattungspflichtige regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung ersetzen müssen.
Besprochen werden sollten insbesondere der erfasste Verfahrensabschnitt, die Abrechnung von Besprechungen und Reisen, Umsatzsteuer und Auslagen sowie die Frage, wie zusätzliche Aufgaben behandelt werden. Wenn externe Sachverständige benötigt werden, ist zu klären, wer sie beauftragt und welche gesonderten Kosten entstehen können.
Auch ein Vorschuss sollte offen angesprochen werden. § 9 RVG erlaubt einen angemessenen Vorschuss für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen. Für Ihre Planung kommt es deshalb sowohl auf den erwarteten Gesamtaufwand als auch auf den Zeitpunkt der Zahlungen an.
Was die Erstberatung kostet
Ein erstes Beratungsgespräch und die Übernahme der Verteidigung sind unterschiedliche Leistungen. In einer Beratung lässt sich beispielsweise klären, welche Bedeutung eine Vorladung hat, ob zunächst geschwiegen werden sollte und welche nächsten Schritte erforderlich sind. Akteneinsicht, Auswertung umfangreicher Unterlagen oder die Vertretung gegenüber Behörden können einen weitergehenden Auftrag erfordern.
Die häufig genannte Grenze von 190 Euro betrifft nach § 34 RVG die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher, wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde. Umsatzsteuer und gegebenenfalls Auslagen kommen hinzu. Daraus folgt weder ein allgemeiner Festpreis für jede Beratung noch ein Höchstbetrag für die gesamte Strafverteidigung. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, muss gesondert beurteilt werden.
In meiner Kanzlei ist ein erstes kurzes Telefonat kostenlos. Dabei können Sie den Anlass Ihrer Anfrage schildern und die weitere Beratung sowie die Vergütung besprechen.
Übernimmt eine Versicherung die Kosten?
Eine bestehende Rechtsschutzversicherung sollte frühzeitig geprüft werden. Entscheidend sind der versicherte Tätigkeitsbereich, die versicherte Person und der konkrete Vorwurf. Gerade bei vorsätzlichen Wirtschafts- und Steuerdelikten darf eine Kostenübernahme nicht allein aus dem Bestehen einer allgemeinen Rechtsschutzversicherung abgeleitet werden.
In Betracht kommen je nach Vertrag ein besonderer Strafrechtsschutz oder Leistungen im Zusammenhang mit einer D&O-Versicherung. Eine D&O-Police ist jedoch keine pauschale Zusage zur Finanzierung jedes Strafverfahrens. Voraussetzungen, Ausschlüsse und eine erforderliche Zustimmung des Versicherers müssen geprüft werden.
Auch bei einer Deckungszusage bleibt zu klären, ob sie nur gesetzliche Gebühren oder ein vereinbartes höheres Honorar erfasst. Selbstbehalte und Erstattungsgrenzen können dazu führen, dass ein Teil der Kosten bei Ihnen verbleibt. Halten Sie deshalb Versicherungsschein, Bedingungen und vorhandene Schreiben des Versicherers bereit.
Wer bei Freispruch oder Einstellung zahlt
Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse grundsätzlich die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das bedeutet regelmäßig die Erstattung der gesetzlichen Verteidigervergütung, nicht automatisch des gesamten vereinbarten Honorars. Eine darüber hinausgehende Vergütung kann deshalb auch nach einem erfolgreichen Verfahrensabschluss teilweise beim Mandanten verbleiben.
Bei einer Einstellung muss genauer unterschieden werden. Wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt, entsteht daraus grundsätzlich kein allgemeiner Anspruch auf Erstattung der eigenen Verteidigungskosten. Für gerichtliche Einstellungen gelten eigene Regeln und Ausnahmen. Nach einer endgültigen Einstellung gemäß § 153a StPO werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse nicht auferlegt.
Die Frage der Kostenerstattung sollte deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten der Verteidigung besprochen werden. Ein günstiger Ausgang und eine vollständige Erstattung sämtlicher Aufwendungen sind rechtlich unterschiedliche Fragen.
Wann eine Pflichtverteidigung in Betracht kommt
Ob ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, richtet sich nach den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung. Dazu gehören unter anderem die Schwere des Vorwurfs, die zu erwartenden Rechtsfolgen und die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ist dafür nicht das entscheidende Kriterium.
Die Staatskasse zahlt zunächst die gesetzliche Vergütung des bestellten Verteidigers. Bei einer Verurteilung können dem Angeklagten die Verfahrenskosten einschließlich dieser Auslagen auferlegt werden. Auch eine Pflichtverteidigung bedeutet deshalb nicht ohne Weiteres, dass die Verteidigung dauerhaft kostenlos bleibt.
Eine konkrete Kosteneinschätzung für Ihr Verfahren
Für eine erste Einschätzung sind das behördliche Schreiben, der Tatvorwurf, das Aktenzeichen und bekannte Termine hilfreich. Teilen Sie auch mit, ob bereits ein Verteidiger tätig war, größere Unterlagenbestände vorliegen oder Vermögenswerte gesichert wurden.
Ich bespreche mit Ihnen, welche Schritte zunächst erforderlich sind und auf welcher Grundlage die Vergütung erfolgen kann. So können Sie die Beauftragung anhand eines konkreten Leistungsumfangs und einer nachvollziehbaren Kostenregelung entscheiden.
Passende Vertiefung für Ihre Situation
Einstellung gegen Geldauflage und Registerfolgen · Strafrechtliche Compliance im Unternehmen
Häufig gestellte Fragen
Ist das erste Telefonat kostenpflichtig?
Ein erstes kurzes Telefonat zur Schilderung des Anlasses ist in der Kanzlei kostenfrei. Eine vertiefte Rechtsberatung und die Übernahme der Verteidigung sind davon zu unterscheiden.
Erstattet der Staat bei Freispruch das vereinbarte Stundenhonorar?
Bei Freispruch werden grundsätzlich notwendige Auslagen erstattet. Ein höheres vereinbartes Honorar wird regelmäßig nicht vollständig von der Staatskasse übernommen.
Bezahlt eine Rechtsschutzversicherung das Stundenhonorar?
Das hängt vom Vertrag, der versicherten Person, dem Strafvorwurf und der konkreten Deckungszusage ab. Auch Selbstbehalte und mögliche Rückforderungen sind zu prüfen.
Rechtsgrundlagen (Auswahl): § 3a RVG · § 34 RVG · § 140 StPO
Stand: Oktober 2026 · Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Diese Themen könnten ebenfalls relevant sein.
Besprechen wir den nächsten Schritt.
Sie sind selbst betroffen oder haben als Geschäftsführer Fragen zu einem Ermittlungsverfahren? Schildern Sie den Anlass Ihrer Anfrage. Wir klären, wie wir Sie unterstützen können.
Bitte übersenden Sie über dieses Formular zunächst keine besonders sensiblen Dokumente. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.