Einstellung, Vorstrafe und Führungszeugnis im Wirtschaftsstrafverfahren
Eine Geldauflage ist keine Geldstrafe. Und ein leeres Führungszeugnis bedeutet nicht, dass im Bundeszentralregister nichts steht. Diese Unterschiede können für Geschäftsführer und Führungskräfte entscheidend sein.
Dr. Florian Münch · Fachanwalt für Strafrecht · Regensburg / bundesweit
Welche Entscheidung beendet das Verfahren?
Eine Vorladung oder Durchsuchung ist noch keine Verurteilung. Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Vorwurf überhaupt nachweisen lässt. Reicht die Beweislage für eine Anklage nicht aus, stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Kommt es zur Hauptverhandlung und ist eine Verurteilung nicht gerechtfertigt, ist ein Freispruch möglich.
Davon unterscheiden sich Einstellungen aus Opportunitätsgründen: Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Verfahren trotz fortbestehenden Verdachts ohne Urteil beendet werden. Für die Verteidigung ist deshalb nicht nur die Frage nach einer möglichst niedrigen Strafe wichtig. Zuerst geht es um die Beweislage und darum, ob eine Verurteilung vermieden werden kann.
Einstellung gegen Geldauflage: Was § 153a StPO bedeutet
Bei einem Vergehen kann eine Einstellung gegen Auflagen in Betracht kommen, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und die Auflagen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen können. Benötigt werden die gesetzlich vorgesehenen Zustimmungen. Ein Anspruch auf eine solche Lösung besteht nicht.
Eine Zahlung kann an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung erfolgen. Die Geldauflage ist keine Geldstrafe; die Einstellung enthält keinen Schuldspruch. Nach vollständiger Erfüllung darf dieselbe Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Zunächst wird das Verfahren nur vorläufig eingestellt. Wer die Auflage nicht erfüllt, muss mit einer Fortsetzung rechnen; bereits geleistete Zahlungen werden nicht erstattet.
Vor einer Zustimmung sollten auch Steuerforderungen, zivilrechtliche Ansprüche und mögliche berufliche Folgeverfahren geprüft werden. Sie erledigen sich durch die strafprozessuale Einstellung nicht automatisch.
Bundeszentralregister und Führungszeugnis unterscheiden
Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen werden grundsätzlich im Bundeszentralregister eingetragen. Das gilt auch für eine Geldstrafe unterhalb von 90 Tagessätzen. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist dagegen keine Verurteilung und führt nicht zu einem entsprechenden Strafeintrag.
Das gewöhnliche Führungszeugnis enthält nur einen Teil der Registereinträge. Eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen wird grundsätzlich nicht aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Für bestimmte Führungszeugnisse und gesetzliche Sonderfälle gelten zusätzliche Regeln. Deshalb ist die Aussage „Unter 90 Tagessätzen ist man nicht vorbestraft“ zu pauschal.
Ob und wie eine Entscheidung gegenüber Arbeitgebern oder Behörden offenzulegen ist, lässt sich nicht allein am Führungszeugnis ablesen. Hier kommt es auch auf die konkrete Frage und ihren rechtlichen Kontext an.
Strafbefehl: Keine Verhandlung, trotzdem eine Verurteilung
Ein Strafbefehl kann ohne Hauptverhandlung ergehen. Wird er rechtskräftig, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Er ist deshalb keine bloße Verwarnung und kein unverbindliches Zahlungsangebot.
Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung. Bewahren Sie den Umschlag auf und lassen Sie den Strafbefehl zeitnah prüfen. Ob ein Einspruch umfassend oder beschränkt eingelegt werden sollte, hängt von Tatvorwurf, Beweislage und Rechtsfolgen ab.
Welche Folgen drohen für die Geschäftsführung?
Eine Verurteilung kann neben der Strafe die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer betreffen. § 6 Abs. 2 GmbHG sieht für bestimmte vorsätzliche Straftaten einen Ausschluss vor. Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und bestimmten Insolvenzstraftaten ist hierfür nicht erst eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erforderlich. Bei den dort genannten Betrugs- und Untreuedelikten einschließlich § 266a StGB ist dagegen die gesetzliche Schwelle einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu beachten.
Eine Bewährung beseitigt eine solche Folge nicht automatisch. Daneben können gewerberechtliche Zuverlässigkeit, berufsrechtliche Anforderungen und Vertragsbeziehungen berührt sein. Diese Fragen gehören bereits in die Verteidigungsplanung, bevor eine verfahrensbeendende Lösung vereinbart oder ein Strafbefehl akzeptiert wird.
Was für eine erste Einschätzung hilfreich ist
Halten Sie das letzte Schreiben der Ermittlungsbehörde, bekannte Fristen, frühere strafrechtliche Entscheidungen und Angaben zu Ihrer beruflichen Funktion bereit. Teilen Sie mit, ob Sie Geschäftsführer, Organmitglied, erlaubnispflichtiger Gewerbetreibender oder Angehöriger eines regulierten Berufs sind.
Wir prüfen, welche Verteidigungsziele nach Aktenlage erreichbar erscheinen und welche Nebenfolgen besonders berücksichtigt werden müssen. Eine bestimmte Einstellung oder Strafhöhe lässt sich vor dieser Prüfung nicht seriös zusagen.
Häufige Fragen
Ist eine Geldauflage ein Schuldeingeständnis?
Die Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153a StPO ist für sich genommen kein strafgerichtliches Schuldeingeständnis. Ein Schuldspruch erfolgt nicht. Weitere Erklärungen oder Vereinbarungen sollten dennoch sorgfältig geprüft werden.
Stehen 60 Tagessätze im Bundeszentralregister?
Grundsätzlich ja. Ob sie auch im gewöhnlichen Führungszeugnis erscheinen, ist eine andere Frage und hängt insbesondere von weiteren eingetragenen Strafen ab.
Ist das Verfahren mit der Zusage einer Zahlung erledigt?
Nein. Bei § 153a StPO müssen die Auflagen zunächst fristgerecht erfüllt werden. Erst dann kommt die endgültige Einstellung in Betracht.
Bleibe ich bei einer Bewährungsstrafe Geschäftsführer?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind insbesondere Delikt, Vorsatz, Strafhöhe und § 6 GmbHG. Auch eine ausgesetzte Freiheitsstrafe kann zum Ausschluss führen.
Weiterführende Informationen
Kosten und Kostenerstattung · Insolvenzverschleppung · § 266a StGB
Rechtsgrundlagen: § 153a StPO · § 4 BZRG · § 32 BZRG · § 6 GmbHG · § 410 StPO
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Informationen; entscheidend sind die Umstände Ihres Verfahrens.
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