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STEUERFAHNDUNG · Strafverteidigung

Steuerfahndung im Unternehmen – was Geschäftsführer jetzt nicht tun sollten

Steuerliche Mitwirkungspflichten und strafprozessuale Rechte laufen nicht deckungsgleich. Für Geschäftsführer kommt es darauf an, die Verfahrenslage früh zu klären.

Dr. Florian Münch  ·  Fachanwalt für Strafrecht  ·  Regensburg / bundesweit

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Schwarz-weiße Symbolfotografie: Münzstapel und Wirtschaftsdiagramm

Das Wichtigste auf einen Blick.

01 / KERNPUNKT

Strafverfahren von regulärer Prüfung unterscheiden

02 / KERNPUNKT

Keine spontanen Erklärungen zum Verdacht abgeben

03 / KERNPUNKT

Steuerliche Pflichten und Strafverteidigung abstimmen

Wenn die Steuerfahndung im Unternehmen erscheint, stehen für Geschäftsführer mehrere Fragen gleichzeitig im Raum. Welcher Vorwurf wird erhoben? Welche Unterlagen dürfen die Beamten mitnehmen? Muss ich Fragen beantworten? Und welche Folgen hat das Verfahren für den laufenden Betrieb?

Die besondere Schwierigkeit liegt darin, dass die Steuerfahndung unterschiedliche Aufgaben wahrnimmt. Sie erforscht Steuerstraftaten und ermittelt zugleich Besteuerungsgrundlagen. Deshalb können steuerliche Mitwirkungspflichten und strafprozessuale Beschuldigtenrechte nebeneinander relevant sein. Ein unüberlegtes Entgegenkommen kann ebenso problematisch werden wie die pauschale Verweigerung jeder Zusammenarbeit. Entscheidend ist, in welchem Verfahren Sie angesprochen werden, welche Stellung Sie darin haben und was konkret verlangt wird.

Behandeln Sie den Besuch nicht wie eine gewöhnliche Betriebsprüfung

Eine Prüfung steuerlicher Sachverhalte und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren verfolgen unterschiedliche Ziele. Wenn ein Steuerstrafverfahren geführt wird, geht es auch um die Frage, ob Ihnen persönlich eine vorsätzliche Steuerverkürzung vorgeworfen werden kann.

Klären Sie deshalb zu Beginn, auf welcher Grundlage die Beamten tätig werden und gegen wen sich die Ermittlungen richten. Lassen Sie sich einen vorhandenen Durchsuchungsbeschluss geben. Notieren Sie Aktenzeichen, zuständige Behörde und die betroffenen Steuerarten und Zeiträume.

Der gewohnte Umgang mit dem Finanzamt lässt sich nicht ohne Weiteres auf diese Situation übertragen. Erklärungen, die im laufenden Besteuerungsverfahren selbstverständlich erscheinen, können im Strafverfahren Teil der Beweiswürdigung werden. Die Kommunikation sollte deshalb frühzeitig zwischen Verteidiger und steuerlichem Berater abgestimmt werden.

Versuchen Sie nicht, den Verdacht sofort wegzuerklären

Geschäftsführer sind es gewohnt, Verantwortung zu übernehmen und Probleme unmittelbar zu lösen. Bei einem strafrechtlichen Vorwurf kann gerade dieser Reflex nachteilig sein. Wer den Inhalt der Ermittlungsakte nicht kennt, weiß regelmäßig nicht, auf welche Unterlagen, Aussagen oder Berechnungen sich der Verdacht stützt.

Eine spontane Erklärung über eine fehlerhafte Buchung, eine private Zahlung oder die Aufgabenverteilung im Unternehmen kann neue Fragen eröffnen. Auch die gut gemeinte Bemerkung, man habe etwas „nur übersehen“, enthält bereits eine Aussage zum Sachverhalt.

Als Beschuldigter dürfen Sie zur Sache schweigen und zunächst einen Verteidiger befragen. Sie müssen auch während einer Durchsuchung keine beiläufig gestellten Fragen zum Vorwurf beantworten. Sagen Sie klar, dass Sie sich vor einer inhaltlichen Stellungnahme beraten lassen möchten.

Stellen Sie steuerliche Pflichten nicht pauschal ein

Das Schweigerecht im Strafverfahren lässt steuerliche Pflichten nicht insgesamt entfallen. § 393 AO erhält die jeweils geltenden Regeln für Besteuerungs- und Strafverfahren aufrecht. Zugleich schützt die Norm vor Zwangsmitteln, wenn dadurch eine Selbstbelastung wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erzwungen würde.

Laufende Steuererklärungen, Anmeldungen, Zahlungen und Fristen dürfen deshalb nicht einfach unbeachtet bleiben. Ebenso wenig sollte jede Auskunft ohne Prüfung erteilt werden. Es muss geklärt werden, welche Verpflichtungen bestehen, auf welche Zeiträume sich der Vorwurf bezieht und wie die erforderlichen Erklärungen abgegeben werden können.

Bleiben Besteuerungsgrundlagen ungeklärt, kommen unter den Voraussetzungen des § 162 AO Schätzungen in Betracht. Die steuerliche Bearbeitung gehört deshalb von Anfang an in die Verteidigungsplanung.

Halten Sie eine sofortige Selbstanzeige nicht für eine sichere Lösung

Wenn die Steuerfahndung bereits zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist oder die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben wurde, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige für die betroffenen Taten ausgeschlossen sein. Welche Sperre eingreift und wie weit sie reicht, richtet sich nach § 371 AO.

Es wäre deshalb gefährlich, auf eigene Faust vermeintlich unvollständige Angaben nachzuschieben und auf Straffreiheit zu vertrauen. Eine wirksame Selbstanzeige muss zudem gesetzliche Anforderungen an Inhalt, Vollständigkeit und gegebenenfalls Zahlungen erfüllen.

Auch § 398a AO eröffnet keinen allgemeinen Ausweg aus einer bereits gesperrten Selbstanzeige. Die Vorschrift betrifft bestimmte Ausschlussgründe und beseitigt insbesondere nicht die Sperre aufgrund einer bekannt gegebenen Verfahrenseinleitung. Ob noch Handlungsmöglichkeiten bestehen, muss anhand des konkreten Ermittlungsstands geprüft werden.

Verändern Sie keine Unterlagen und stimmen Sie keine Aussagen ab

Lassen Sie die vorhandene Dokumentation unverändert. Nachträgliche Änderungen an Rechnungen, das Löschen von E-Mails oder die Entfernung von Dateien können weitere Probleme schaffen und den Wert vorhandener Entlastungsunterlagen beeinträchtigen.

Laufende Buchhaltungsarbeiten und notwendige steuerliche Korrekturen müssen dennoch ordnungsgemäß erledigt werden. Werden Fehler erkannt, sind Berichtigungspflichten zu prüfen und erforderliche Schritte fachlich zu begleiten. Eine Korrektur muss als solche nachvollziehbar bleiben. Bei erfüllten Voraussetzungen verlangt § 153 AO unverzügliches Handeln.

Ebenso problematisch sind gemeinsame Absprachen darüber, was Mitarbeiter gegenüber den Ermittlern erklären sollen. Organisatorische Hinweise sind sinnvoll; vorgegebene Aussagen sind es nicht. Mitarbeiter haben eigene Verfahrensrechte und können eigene strafrechtliche Risiken tragen.

Geben Sie Mitarbeitern keine pauschale Schweigeanweisung

Ein Geschäftsführer kann nicht für die gesamte Belegschaft entscheiden, ob gegenüber Ermittlungsbehörden ausgesagt werden muss. Ein beschuldigter Mitarbeiter darf zur Sache schweigen. Für Zeugen gelten andere Regeln.

Insbesondere kann eine Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage bestehen, wenn eine polizeiliche Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht. Daneben kommen Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte in Betracht. § 55 StPO schützt Zeugen vor Antworten, durch die sie sich selbst oder bestimmte Angehörige der Gefahr straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung aussetzen würden.

Informieren Sie Mitarbeiter deshalb sachlich über die Möglichkeit eigener anwaltlicher Beratung. Ob Sie, die Gesellschaft und einzelne Beschäftigte dieselben Interessen haben, sollte nicht vorschnell unterstellt werden.

Überlassen Sie die Kommunikation nicht ungeprüft dem Steuerberater

Der Steuerberater kennt die Buchhaltung und die steuerlichen Abläufe. Seine Mitwirkung kann für die Aufklärung des Sachverhalts entscheidend sein. Trotzdem sollte abgestimmt werden, welche Unterlagen und Erklärungen an die Ermittlungsbehörden gelangen.

§ 392 AO erlaubt Steuerberatern unter bestimmten Voraussetzungen selbst die Verteidigung in Steuerstrafverfahren. Entscheidend sind die konkrete Verfahrenslage, die strafrechtliche Erfahrung und eine abgestimmte Bearbeitung.

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn frühere Beratungsleistungen selbst Gegenstand der Ermittlungen werden könnten. Ebenso sollte eine Entbindung von der beruflichen Verschwiegenheit gezielt geprüft werden. Sie ist eine eigenständige Entscheidung mit möglichen Folgen für die Beweiserhebung.

Vernachlässigen Sie den laufenden Betrieb nicht

Neben der Verteidigung müssen die praktischen Folgen bearbeitet werden. Wenn Unterlagen oder Rechner mitgenommen werden, ist zu klären, welche Daten für Löhne, Zahlungen und die weitere Buchhaltung benötigt werden. Verlangen Sie ein aussagekräftiges Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände und lassen Sie die Möglichkeiten von Kopien, Zugriff oder Rückgabe prüfen.

Informationen an Banken, Geschäftspartner oder Mitarbeiter sollten sachlich sein und auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Spekulationen über den Vorwurf oder über den Ausgang des Verfahrens helfen niemandem. Gesetzliche und vertragliche Informationspflichten sind gesondert zu prüfen.

Für die ersten Entscheidungen braucht es ein klares Vorgehen: die persönliche Beschuldigtenstellung klären, Rechte sichern, Fristen erfassen und die weitere Kommunikation abstimmen. Auf dieser Grundlage lässt sich der Vorwurf gezielt bearbeiten.

Verteidigung im Steuerstrafverfahren

Wenn die Steuerfahndung gegen Sie oder im Zusammenhang mit Ihrem Unternehmen ermittelt, sollten strafrechtliche und steuerliche Fragen gemeinsam betrachtet werden. Ich prüfe mit Ihnen die Verfahrenslage und stimme die nächsten Schritte bei Bedarf mit Ihrem steuerlichen Berater ab.

Einstellung und berufliche Folgen mitprüfen

Eine Durchsuchung sagt noch nichts darüber aus, wie das Verfahren endet. Neben der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sind der konkrete Hinterziehungsvorwurf, Möglichkeiten einer Einstellung und die persönlichen Folgen zu prüfen.

Eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO ist keine Verurteilung. Eine Geldstrafe wird dagegen grundsätzlich im Bundeszentralregister eingetragen; ob sie im gewöhnlichen Führungszeugnis erscheint, hängt von weiteren Voraussetzungen ab. Unser Ratgeber zu Einstellung, Vorstrafe und Führungszeugnis erklärt die Unterschiede und die möglichen Folgen für Geschäftsführer.

Ablauf und Folgen einer Steuerhinterziehung · Organisatorische Vorbereitung im Unternehmen

Mehr über die Anwaltskanzlei Dr. Münch in Regensburg

Häufig gestellte Fragen

Ist die Steuerfahndung dasselbe wie eine Betriebsprüfung?

Nein. Die Steuerfahndung kann auch strafrechtliche Ermittlungen führen. Entscheidend ist, auf welcher Grundlage sie im konkreten Fall tätig wird.

Darf ich als Beschuldigter zur Sache schweigen?

Ja. Das strafprozessuale Schweigerecht gilt unabhängig davon, dass steuerliche Erklärungspflichten im Besteuerungsverfahren gesondert beurteilt werden müssen.

Ist eine Selbstanzeige nach Beginn der Ermittlungen noch möglich?

Ob eine strafbefreiende Selbstanzeige rechtlich noch wirksam sein kann, hängt insbesondere von Sperrgründen und weiteren Voraussetzungen ab. Sie sollte keinesfalls ungeprüft abgegeben werden.

Besprechen wir den nächsten Schritt.

Sie sind selbst betroffen oder haben als Geschäftsführer Fragen zu einem Ermittlungsverfahren? Schildern Sie den Anlass Ihrer Anfrage. Wir klären, wie wir Sie unterstützen können.

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