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VERMÖGENSSICHERUNG · Strafverteidigung

Vermögensarrest im Wirtschaftsstrafverfahren

Gesperrte Konten, gepfändete Forderungen und eingeschränkte Liquidität können noch vor einem Urteil gravierende Folgen haben. Der Umfang des Arrests ist überprüfbar.

Dr. Florian Münch  ·  Fachanwalt für Strafrecht  ·  Regensburg / bundesweit

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Schwarz-weiße Symbolfotografie: Handschellen als Symbol eines staatlichen Zugriffs

Das Wichtigste auf einen Blick.

01 / KERNPUNKT

Arrestbeschluss und zugrunde gelegte Berechnung prüfen

02 / KERNPUNKT

Privat- und Gesellschaftsvermögen unterscheiden

03 / KERNPUNKT

Rechtsbehelfe und betriebliche Zahlungsfähigkeit sichern

Ein gesperrtes Geschäftskonto kann ein Unternehmen innerhalb weniger Tage in Schwierigkeiten bringen. Löhne stehen an, Lieferanten erwarten Zahlungen, Kreditlinien werden benötigt. Gleichzeitig ist der strafrechtliche Vorwurf möglicherweise noch nicht einmal im Einzelnen bekannt. Ein Vermögensarrest kann solche Folgen bereits während des Ermittlungsverfahrens auslösen.

Für die Verteidigung ergeben sich deshalb zwei Aufgaben: Sie muss die rechtliche Grundlage des Zugriffs prüfen und die wirtschaftlichen Auswirkungen begrenzen. Dabei kommt es auch darauf an, wem ein behaupteter Vermögensvorteil zugeflossen sein soll, wie die Arrestsumme berechnet wurde und ob der Zugriff in seinem konkreten Umfang gerechtfertigt ist.

Was ein Vermögensarrest bewirkt

Mit dem Vermögensarrest sichert der Staat Vermögen für eine mögliche spätere Einziehung von Wertersatz. Hintergrund ist der Gedanke, wirtschaftliche Vorteile aus Straftaten wieder abzuschöpfen. Kann der ursprünglich erlangte Gegenstand nicht eingezogen werden, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrags in Betracht. Der Arrest soll verhindern, dass die spätere Vollstreckung ins Leere geht. Über eine endgültige Einziehung ist damit noch nicht entschieden.

Die Vollziehung kann unterschiedliche Vermögenswerte erfassen. Bankguthaben und Forderungen werden gepfändet; bei Grundstücken kommt eine Sicherungshypothek in Betracht. Betroffen sein können auch Vermögenswerte, die aus rechtmäßiger Tätigkeit stammen. Bei der Sicherung einer Geldforderung muss der gepfändete Gegenstand nicht selbst aus der vorgeworfenen Tat hervorgegangen sein. Auch lange vor dem Verfahren erwirtschaftetes Vermögen kann deshalb gebunden werden.

Unter welchen Voraussetzungen der Zugriff zulässig ist

Nach § 111e StPO kann ein Vermögensarrest angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung vorliegen. Bestehen dafür dringende Gründe, sieht das Gesetz die Anordnung als Regelfall vor. Eine rechtskräftige Verurteilung wird nicht vorausgesetzt. Gerade deshalb muss sorgfältig geprüft werden, welche Tatsachen den Verdacht und die erwartete Einziehung tragen.

Außerdem müssen ein Sicherungsbedürfnis und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geprüft werden. Die Höhe des behaupteten Schadens beantwortet diese Fragen noch nicht. Bedeutung haben unter anderem die Vermögensverhältnisse, die tatsächlichen Risiken einer späteren Vollstreckung und die Auswirkungen des Zugriffs. Auch die Dauer der Sicherung gehört in diese Betrachtung. Die Verteidigung sollte deshalb neben den rechtlichen Einwänden konkrete wirtschaftliche Tatsachen vortragen.

Grundsätzlich ordnet das Gericht den Arrest an. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft handeln; sie muss dann grundsätzlich innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen.

Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen des Geschäftsführers

Ein Zahlungseingang bei der GmbH ist nicht automatisch ein persönlicher Vermögensvorteil ihres Geschäftsführers. Gesellschaft und Geschäftsführer verfügen grundsätzlich über getrennte Vermögensmassen. Die Befugnis, über das Geschäftskonto zu verfügen, hebt diese Trennung nicht ohne Weiteres auf.

Soll wegen eines behaupteten Tatertrags auf das Privatvermögen des Geschäftsführers zugegriffen werden, muss deshalb gesondert begründet werden, was er selbst erlangt haben soll. Tatsächliche Weiterleitungen in sein Vermögen oder eine fehlende Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen können dabei eine Rolle spielen. Die bloße Organstellung genügt nicht. Unter den Voraussetzungen des § 73b StGB kann dagegen eine Einziehung bei der Gesellschaft in Betracht kommen.

Für die Prüfung werden nachvollziehbare Zahlungswege benötigt: Welche Gesellschaft erhielt die Beträge? Welche Leistungen standen ihnen gegenüber? Wurden Gelder weitergeleitet? Wer war Kontoinhaber? Eine genaue Zuordnung kann für den Umfang des zulässigen Zugriffs entscheidend sein.

Warum die Berechnung der Arrestsumme überprüft werden muss

Die im Beschluss genannte Summe sollte nicht ungeprüft als feststehender Schaden übernommen werden. Zu untersuchen ist, welcher wirtschaftliche Vorteil durch die konkret vorgeworfene Tat erlangt worden sein soll. Die Begriffe Umsatz, Gewinn, Schaden und Tatertrag bezeichnen unterschiedliche Größen.

Auch Aufwendungen sind differenziert zu behandeln. § 73d StGB sieht grundsätzlich einen Abzug vor, enthält aber ein Abzugsverbot für bestimmte zur Tat oder ihrer Vorbereitung eingesetzte Mittel. Welche Beträge berücksichtigt werden können, hängt vom Tatvorwurf und der Funktion der jeweiligen Zahlung ab. Die Verteidigung muss deshalb sowohl die Einnahmen als auch die behauptete Bedeutung einzelner Ausgaben überprüfen.

Hinzu kommen mögliche Rückzahlungen oder bereits erfüllte Ersatzansprüche. Soweit der aus der Tat entstandene Rückgewähr- oder Wertersatzanspruch erloschen ist, kann dies die Einziehung ausschließen; für eine bloße Verjährung gilt das nicht. Auch hier ist eine genaue Zuordnung erforderlich.

Was nach einer Kontopfändung sofort geklärt werden sollte

Zunächst werden der Arrestbeschluss, die Pfändungsunterlagen und eine aktuelle Übersicht der betroffenen Vermögenswerte benötigt. Aus ihnen ergibt sich, gegen wen die Maßnahme gerichtet ist, welchen Betrag sie sichern soll und welche Konten oder Forderungen tatsächlich erfasst wurden. Diese Fragen sollten geklärt werden, bevor über weitreichende wirtschaftliche Schritte entschieden wird.

Parallel ist eine kurzfristige Liquiditätsübersicht sinnvoll. Welche Löhne, Mieten, Steuern und sonstigen Zahlungen werden wann fällig? Welche Mittel sind noch verfügbar? Welche Folgen hätte ein weiterer Stillstand? Je konkreter sich die Auswirkungen belegen lassen, desto gezielter können Anträge zur Begrenzung der Maßnahme vorbereitet werden.

Der Hinweis, Geld für den Geschäftsbetrieb oder den Lebensunterhalt zu benötigen, führt allerdings nicht automatisch zur Freigabe. Die besondere Regelung des § 111g Absatz 2 StPO betrifft einen Arrest zur Sicherung von Geldstrafe oder Verfahrenskosten. Sie lässt sich nicht pauschal auf einen Arrest zur Sicherung einer Wertersatzeinziehung übertragen.

Verfügungen über bereits gepfändetes Vermögen dürfen nicht eigenmächtig vorgenommen werden. Drohen durch die Kontensperre Zahlungsunfähigkeit oder weitere Pflichtverletzungen, müssen die aktuellen Pflichten der Geschäftsführung parallel zum strafprozessualen Vorgehen geprüft werden.

Welche Möglichkeiten die Verteidigung hat

Die Arrestanordnung und ihre konkrete Vollziehung sind getrennt zu prüfen. Gegen einen gerichtlichen Arrestbeschluss kommt grundsätzlich die Beschwerde in Betracht. Einwendungen gegen einzelne Vollziehungsmaßnahmen können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111k Absatz 3 StPO verfolgt werden. Hat die Staatsanwaltschaft selbst den Arrest angeordnet, sieht § 111j StPO ebenfalls eine gerichtliche Kontrolle vor. Welcher Rechtsbehelf sinnvoll ist, richtet sich nach dem konkreten Angriffspunkt.

Inhaltlich kann es um die Aufhebung des Arrests, eine niedrigere Arrestsumme oder die Beschränkung einzelner Pfändungen gehen. Daneben sieht das Gesetz einen in der Anordnung festzusetzenden Hinterlegungsbetrag vor. Durch dessen Hinterlegung kann die Vollziehung abgewendet beziehungsweise ihre Aufhebung erreicht werden. Ob das wirtschaftlich möglich und sinnvoll ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.

Auch nach einer ersten gerichtlichen Entscheidung sollte die weitere Entwicklung im Blick bleiben. Verändert sich die Beweislage oder entfällt ein Teil des angenommenen Tatertrags, ist zu prüfen, ob die fortdauernde Sicherung noch in derselben Höhe gerechtfertigt ist. Eine frühere Anordnung ersetzt diese Prüfung nicht.

Unterstützung bei einem Vermögensarrest

Ein Vermögensarrest verlangt eine Verteidigung, die Strafrecht und wirtschaftliche Abläufe zusammenführt. Wenn Ihr Privat- oder Unternehmensvermögen betroffen ist, prüfe ich den Beschluss, die Berechnung der Arrestsumme und die Möglichkeiten, den Zugriff anzugreifen oder zu begrenzen. Für die erste Einordnung sind insbesondere der Beschluss und die Unterlagen der Bank hilfreich.

Häufig gestellte Fragen

Ist der Vermögensarrest bereits eine Strafe?

Nein. Der Arrest dient der vorläufigen Sicherung einer möglichen späteren Einziehung. Er ersetzt weder die Feststellung einer Tat noch ein Urteil.

Darf Vermögen der GmbH für einen Vorwurf gegen den Geschäftsführer gepfändet werden?

Nicht pauschal. Gegen wen sich die Sicherungsmaßnahme richtet und wem die Vermögenswerte zuzuordnen sind, muss sorgfältig geprüft werden.

Was kann nach einer Kontopfändung unternommen werden?

In Betracht kommen etwa die Überprüfung des Beschlusses, die Anfechtung der Arresthöhe und die Begrenzung einzelner Vollziehungsmaßnahmen. Welche Schritte zweckmäßig sind, hängt vom Einzelfall ab.

Besprechen wir den nächsten Schritt.

Sie sind selbst betroffen oder haben als Geschäftsführer Fragen zu einem Ermittlungsverfahren? Schildern Sie den Anlass Ihrer Anfrage. Wir klären, wie wir Sie unterstützen können.

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