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Untreue · § 266 StGB

Untreuevorwurf gegen Geschäftsführer: Was jetzt zu prüfen ist

Unternehmerische Entscheidungen dürfen scheitern. Strafrechtlich entscheidend sind die konkrete Pflicht, ihre Verletzung, ein Vermögensnachteil und der nachweisbare Vorsatz.

Dr. Florian Münch · Fachanwalt für Strafrecht · Regensburg / bundesweit

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Welche Vorgänge einen Untreueverdacht auslösen können

Beanstandete Zahlungen an Gesellschafter, Beraterverträge, Reisekosten, Darlehen oder Investitionen können zum Gegenstand eines Untreueverfahrens werden. Häufig wird erst nach einem Wechsel in der Geschäftsführung oder einem Gesellschafterstreit Strafanzeige erstattet. Die Bewertung durch den Nachfolger ersetzt jedoch nicht die rechtliche Prüfung der damaligen Entscheidung.

§ 266 StGB erfasst den Missbrauch einer Verfügungsbefugnis und die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. Für eine Verurteilung reicht es nicht aus, dass ein Geschäft ungewöhnlich erscheint oder sich rückblickend als wirtschaftlich ungünstig erweist.

Welche Pflicht bestand tatsächlich?

Ausgangspunkt sind Funktion und Verantwortung des Beschuldigten. Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag, Zuständigkeitsverteilung und konkrete Beschlüsse können zeigen, welche Entscheidungen eigenständig getroffen werden durften und wann eine Zustimmung erforderlich war.

Eine bloße Vertragsverletzung begründet nicht automatisch eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht. Bei Geschäftsführern ist außerdem zwischen unternehmerischem Entscheidungsspielraum und rechtlich gebundenem Handeln zu unterscheiden. Gesetzesverstöße werden nicht dadurch zulässig, dass sie wirtschaftlich vorteilhaft erscheinen.

Warum der Schaden gesondert geprüft werden muss

Die behauptete Pflichtverletzung und der Vermögensnachteil sind getrennt zu untersuchen. Eine ausgezahlte Summe ist nicht ohne Weiteres in voller Höhe ein Schaden: Erhaltene Gegenleistungen, werthaltige Ansprüche und der wirtschaftliche Zusammenhang können für die Bewertung erheblich sein.

Bei Darlehen oder riskanten Geschäften kommt es auf eine nachvollziehbare Bewertung zum maßgeblichen Zeitpunkt an. Pauschale Rückschlüsse aus einem späteren Ausfall reichen für eine sorgfältige strafrechtliche Beurteilung nicht aus. Gegebenenfalls sind betriebswirtschaftliche Unterlagen und sachverständige Bewertungen erforderlich.

Dokumentation schützt vor rückblickenden Fehlschlüssen

Sichern Sie Beschlussvorlagen, Kalkulationen, Angebote, Gutachten, Genehmigungen und E-Mails. Wichtig ist nicht nur das Ergebnis der Entscheidung, sondern auch die Informationsgrundlage. Welche Alternativen wurden geprüft? Welche Risiken waren bekannt? Welche Beratung wurde eingeholt?

Erstellen Sie keine nachträglich als zeitgenössisch ausgegebenen Dokumente. Eine heute angefertigte Gedächtnisnotiz sollte als solche erkennbar bleiben. Nehmen Sie auch keine eigenmächtigen Zugriffe auf Unternehmensdaten vor, wenn Ihre Zugriffsberechtigung entfallen oder umstritten ist; stimmen Sie die rechtmäßige Beweissicherung anwaltlich ab.

Welche Folgen und Verteidigungsziele zu berücksichtigen sind

Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor; in besonders schweren Fällen ist der Strafrahmen erhöht. Neben einer möglichen Strafe können Schadensersatzforderungen, Einziehungsmaßnahmen und berufliche Konsequenzen bedeutsam werden.

Die Verteidigung prüft zunächst, ob Pflichtverletzung, Nachteil und Vorsatz nachweisbar sind. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, eine andere Einstellung oder eine Verteidigung in der Hauptverhandlung in Betracht kommt. Die Zustimmung zu einer Geldauflage ist eine andere Entscheidung als das Akzeptieren einer Geldstrafe.

Persönliche Verteidigung und Unternehmensinteresse trennen

Geschäftsführer und Gesellschaft können unterschiedliche Interessen haben. Das gilt auch dann, wenn die Zusammenarbeit bisher vertrauensvoll war oder die Gesellschaft anwaltliche Kosten übernehmen möchte. Eine gemeinsame Interessenlage darf nicht einfach vorausgesetzt werden.

Wir prüfen den Vorwurf aus der Perspektive Ihrer persönlichen Verteidigung und stimmen erforderliche Schnittstellen zu gesellschaftsrechtlichen Beratern ab. Für die erste Besprechung sind behördliche Schreiben, Zuständigkeitsregelungen und die konkret beanstandeten Geschäftsvorgänge besonders hilfreich.

Häufige Fragen

Ist eine verlustreiche Investition automatisch Untreue?

Nein. Ein wirtschaftlicher Misserfolg genügt nicht. Es müssen unter anderem eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung, ein Vermögensnachteil und Vorsatz nachgewiesen werden.

Entlastet die Zustimmung der Gesellschafter immer?

Nein. Entscheidend sind Wirksamkeit, Umfang und rechtliche Grenzen der Zustimmung. Insbesondere zwingende gesetzliche Pflichten lassen sich nicht beliebig durch Zustimmung außer Kraft setzen.

Muss ich den Vorwurf sofort intern erklären?

Interne Erklärungen können strafrechtlich relevant werden. Arbeits- und gesellschaftsrechtliche Pflichten sind deshalb mit der persönlichen Verteidigung abzustimmen.

Kann ein Untreueverfahren ohne Verurteilung enden?

Ja. Je nach Beweislage und gesetzlichen Voraussetzungen kommen eine Einstellung oder ein Freispruch in Betracht. Eine bestimmte Verfahrensbeendigung lässt sich nicht garantieren.

Besprechen wir den nächsten Schritt.

Sie sind selbst betroffen oder haben als Geschäftsführer Fragen zu einem Ermittlungsverfahren? Schildern Sie den Anlass Ihrer Anfrage. Wir klären, wie wir Sie unterstützen können.

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